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Der Verwaltungsbeirat
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat gemäß $ 29 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) die Möglichkeit mit der Wahl / Bestellung eines Verwaltungsbeirates ein weiteres Organ neben dem Verwalter und der Eigentümerversammlung ins Leben zu rufen. Der Verwaltungsbeirat soll der Verwaltung des gemeinschaftliches Eigentums helfen. Seine vorrangigste Aufgabe ist die Kontrollfunktion und als Bindeglied zwischen Verwalter und Wohnungseigentümer zu fungieren. Die Wahl des Verwaltungsbeirates erfolgt in einer Eigentümerversammlung mit Stimmenmehrheit. Dieser besteht aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei Wohnungseigentümer als Beisitzer. Darüber hinaus ist die Teilungserklärung bzw. die Gemeinschaftsordnung zu prüfen, ob hier keine anderslautende Regelung besteht. Dies kann hinsichtlich der Mitgliederzahl und auch deren Aufgaben durchaus möglich sein.
Eine Reduzierung der Beiratsmitglieder hat der Bundesgerichtshof (BGH) ausdrücklich widersprochen. Bei zwei Mitglieder würde kein Beirat bestehen; hier kann man eher von Ansprechpartner sprechen.
Bestellung / Wahl eines Verwaltungsbeirates
Die Wahl und Bestellung eines Verwaltungsbeirates ist durch Stimmenmehrheit auf einer Eigentümerversammlung beschließbar. Gesetzlich vorgeschriebene ist die Wahl nicht. Jedoch kann kein einzelner Wohnungseigentümer die Wahl eines Verwaltungsbeirates fordern oder gerichtlich einklagen.
Wählbar sind grundsätzlich nur Personen, die Wohnungseigentümer der Gemeinschaft sind.
Abberufung des Verwaltungsbeirates
Sofern keine Regelung per Beschluß oder Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung besteht, erfolgt die Bestellung des Verwaltungsbeirates auf unbestimmte Zeit. In der Eigentümerversammlung können mit Stimmenmehrheit die Mitglieder des Verwaltungsbeirates jederzeit abberufen werden.
Aufgaben des Verwaltungsbeirates
Der Verwaltungsbeirat prüft vor jeder Eigentümerversammlung die vom Verwalter erstellte Wohngeldabrechnung und Wirtschaftsplan. Ebenso spricht er mit der Verwaltung die Tagesordnung für die Eigentümerversammlung ab. Er ist berechtigt im Vorfeld sämtliche Verwaltungsunterlagen, wie Kontoauszüge, Belege usw. einzusehen und den Verwalter um entsprechende Auskünfte zu bitten. Über die Prüfung des Jahresabschlusses hat der Verwaltungsbeirat in der Eigentümerversammlung eine Stellungnahme abzugeben.
Habsburgring 19
56727 Mayen
Tel.
Fax |
(0 26 51) 49 69 83
(0 26 51) 49 69 87 |
immo.wirth@gmx.de |
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